Satzung vom 09.11.2005 i.d.F. vom 18.04.2012
Präambel
Die Stiepeler Dorfkirche ist ein bedeutendes Kulturdenkmal an der Ruhr und das älteste Bauwerk in
Bochum. 1988 hat die Stadt Bochum die romanische Kirche zusammen mit dem sie umgebenden historischen Kirchhof unter Denkmalschutz gestellt. In den Jahren 1998 bis 2007 wurde die Kirche mit ihren wertvollen Wand- und
Deckenmalereien innen und außen sowie der Kirchhof mit seinen alten Grabsteinen und dem romanischen Torhaus umfassend saniert und restauriert. Jedoch erfordert die Unterhaltung der Stiepeler Dorfkirche und des
Kirchhofs auch in Zukunft laufend erhebliche Mittel.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 09.11.2005 gegründete Verein führt den Namen „Verein der Freunde und
Förderer der Stiepeler Dorfkirche e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter VR 3712 eingetragen.
(2) Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts und der Pflege der
romanischen Stiepeler Dorfkirche in Bochum mit ihren wertvollen Wand- und Deckenmalereien und ihrer sonstigen Ausstattung sowie des die Kirche umgebenden historischen Kirchhofs mit alten Grabsteinen und dem
romanischen Torhaus. Auch die Neubeschaffung von Kirchenausstattung ist förderungswürdig. Die Förderobjekte sind bzw. werden Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde Stiepel. Der Vereinszweck erstreckt sich
nicht auf die auf dem Kirchhofsgelände im 20. Jahrhundert oder später errichteten Gebäude (samt Einrichtung, ausgenommen die auch der Kirche dienende Zentralheizung im Gemeindehaus) und Anlagen.
(2) Der Zweck wird von dem Verein verwirklicht insbesondere durch
a) Einwerben von Geld- und Sachzuwendungen sowie von Dienst- und Personalleistungen
für den Vereinszweck und seine Verwirklichung, b) Gewährung von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen an die evangelische Kirchengemeinde Stiepel zur Verwendung für Vorhaben im Sinne der Abs.
1 und 2 Buchst. d) und e), c) Unterstützung der rechtsfähigen gemeinnützigen „R. u. W. Quillmann Stiftung“, Bochum, mit Mitteln des Vereins für Zwecke und Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und
2 Buchst. d) und e), d) Information und Beratung der kirchlichen, der staatlichen, der kommunalen und sonstiger Stellen sowie der Öffentlichkeit in Zusammenhang mit dem Vereinszweck,
e) Förderung fachlicher Gutachten sowie der Erstellung, des Drucks und der Herausgabe von Veröffentlichungen über die Objekte des Vereinszwecks (Abs. 1),
f) Information der Mitglieder und sonstigen Förderer des Vereins.
(3) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 2 Buchst. b), c) und e) besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet
werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten erbrachte Leistungen weder bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein noch im Falle der Auflösung des Vereins zurück und haben keinen Anspruch auf Anteile am
Vereinsvermögen.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen,
juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen werden, wenn sie bereit sind, den Zweck des Vereins nachhaltig zu unterstützen.
(2) Die Aufnahme in den Verein kann in jeder Form beantragt werden. Ãœber die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Der Vorstand teilt seine Entscheidung der/dem Antragsteller(in) schriftlich mit. Er braucht ablehnende Entscheidungen nicht zu begründen.
(3) Personen, die sich um den Zweck des Vereins und seine Verwirklichung besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Jede Art von Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung des Mitgliedes, die
nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist, b) nicht vom Vorstand bewilligte Nichtzahlung von zwei jährlichen Mindestmitgliedsbeiträgen
nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, c) Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes, d) Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Tod des Mitgliedes.
(5) Ãœber den Ausschluss bzw. die Aberkennung entscheidet der Vorstand. Der
Ausschluss bzw. die Aberkennung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins
verstoßen hat oder ein ehrenrühriges Verhalten zeigt. Vor dem Ausschluss bzw. der Aberkennung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den ihm schriftlich mitgeteilten, für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Aberkennung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied binnen
eines Monats nach deren Erhalt beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kräfte den Zweck des
Vereins unterstützen, seine Arbeit überzeugend in der Öffentlichkeit vertreten, weitere Personen für die Mitgliedschaft und die Arbeit im Verein gewinnen und sich um zusätzliche Spenden für den Verein
bemühen. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und in die Organe des Vereins wählbar. Für Satz 2 haben juristische Personen und sonstige Vereinigungen jeweils eine ihnen angehörende
natürliche Person zu benennen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von jährlichen
Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten drei Monate jeden Geschäftsjahres an den Verein zu zahlen.
(4) Die Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet,
über die ihnen während ihrer Zugehörigkeit zum Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie haben beim Ausscheiden aus dem Verein sämtliches in ihrem Besitz befindliches
Vereinsvermögen zurückzugeben.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre von der/dem
Vorsitzenden (Abs. 4) schriftlich unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung und der Tag
der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet. Unabhängig von Satz 1 hat die/der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn
a) es das Interesse des Vereins erfordert, b) die beiden
Rechnungsprüfer(innnen) oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) In die Tagesordnung sind als Einzelpunkte alle Vorschläge aufzunehmen, die
dem Vorstand bis zwei Tage vor der Absendung der Einladung zugegangen sind. Die Tagesordnung kann in der Mitgliederversammlung erweitert werden, wenn vier Fünftel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen und es sich
nicht um Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Buchst. i) bis l) handelt.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) die Beschlüsse über grundsätzliche Fragen der Arbeit des Vereins,
b) unbeschadet § 8 Abs. 3 Satz 4 in getrennten Wahlgängen die Wahl der nach § 8 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
c) unbeschadet § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wahl der Rechnungsprüfer(innen), d) die Entgegennahme der schriftlichen Jahresrechnung und des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes
für das abgelaufene Geschäftsjahr, e) die Entgegennahme des schriftlichen Berichts der Rechnungsprüfer(innen),
f) die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer(innen), g) die Festsetzung des jährlichen Mindest-Mitgliedsbeitrages, h) die Entscheidung über die
entgeltliche Anstellung von voll- oder teilzeitbeschäftigtem Personal für den Verein, i) die Beschlüsse über Satzungsänderungen,
j) die Beschlüsse über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, k) die Beschlüsse über die Abberufung von nach Buchst. b) und c) Gewählten und den Ausschluss von Mitgliedern bzw.
die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gem. § 4 Abs. 4 Satz 7, l) der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(4) Vorsitzende(r) der Mitgliederversammlung ist die/der Vorsitzende des
Vorstandes (§ 8 Abs. 1). Ihre/Seine Wahl erfolgt unter der Leitung einer/eines dafür gewählten Versammlungsleiterin/Versammlungsleiters.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf soll in jeder Einladung hingewiesen werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit, in den Fällen von Abs. 3 Buchst. i) (einschl. der Änderung des Vereinszwecks) bis Buchst. l) mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung
der Mehrheit nicht mit.
(7) Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Auf Antrag eines anwesenden
Mitgliedes und in jedem Fall von Abs. 3 Buchst. k) und l) wird geheim abgestimmt.
(8) Ãœber jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift erstellt, die
von der/dem Vorsitzenden, der/dem evtl. weiteren Versammlungsleiter(in) und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand, Geschäftsführung
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in) und der/dem Schriftführer(in) als gewählten Mitgliedern sowie der/dem jeweiligen für die Stiepeler Dorfkirche zuständigen Pfarrer(in) als Mitglied von
Amts wegen. Zusätzlich kann ein weiteres Vorstandsmitglied (insbesondere für die Öffentlichkeitsarbeit) gewählt werden. Im Übrigen regelt der Vorstand die Aufgabenverteilung selbst.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern sind nur Vereinsmitglieder wählbar.
(3) Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt jeweils drei Jahre. Unmittelbare
Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die einzelnen Vorstandsmitglieder bis zu ihrer Wiederwahl oder der Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst, b eine(n) Nachfolger(in) für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen und
die Funktionen i.S.v. Abs. 1 neu zuordnen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die
Geschäftsführung, zuständig, soweit nicht diese Satzung andere Regelungen enthält.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Zu ihnen muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende gehören. Im Innenverhältnis gilt für Satz 2, dass insoweit die/der stellvertretende Vorsitzende nur bei
Verhinderung der/des Vorsitzenden den Verein vertreten darf.
(6) Die/der Vorsitzende hat Vorstandssitzungen einzuberufen, so oft es die
Aufgaben des Vorstandes oder die Interessen des Vereins erfordern oder wenn ein anderes Vorstandsmitglied dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladung kann mündlich unter Angabe der
Tagesordnung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Abs. 5 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Der Vorstand entscheidet –
vorbehaltlich § 28 Abs. 1 i.V.m. § 34 BGB – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. § 7 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Ãœber jede Vorstandssitzung wird eine Ergebnisniederschrift erstellt, die von
der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Ihre
Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer sachlich gerechtfertigten Auslagen.
(9) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 4 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(10) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einer Person übertragen, die ihm
nicht angehört und die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Diese wird – ggf. nach Vorliegen eines Beschlusses nach § 7 Abs. 3 Buchst. h) – von dem Vorstand bestellt und abberufen. Diese(r)
Geschäftsführer(in) kann mit schriftlicher Bevollmächtigung durch den Vorstand in dem in der Vollmacht festgelegten Umfang den Verein nach außen vertreten. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt sie/er mit
beratender Stimme teil.
(11) Unbeschadet Abs. 8 Satz trägt der Verein die Kosten der Geschäftsführung (Abs. 4 und
10) und der Geschäftsstelle.
§ 9 Einnahmen, Vermögen
(1) Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere
a) die jährlichen Mitgliedsbeiträge, b) Geldspenden,
c) sonstige Zuwendungen Dritter, d) die Erträge des Vereinsvermögens.
(2) Geldzuwendungen mit entsprechender ausdrücklicher Verwendungsbestimmung oder
von Todes wegen sowie alle Sachzuwendungen, die nicht für bestimmte Vorhaben gemacht werden, wachsen dem Vereinsvermögen zu.
(3) Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins sind mündelsicher möglichst
wirtschaftlich zu verwalten.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Aus den nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern des Vereins werden auf
die Dauer von jeweils drei Jahren zwei Rechnungsprüfer(innen) gewählt. § 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 8 und 9 gilt entsprechend. Scheidet ein(e) Rechnungsprüfer(in) während der Wahlzeit aus, kann der Vorstand
unbeschadet § 7 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c eine(n) Nachfolger(in) für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer(innen) haben jährlich die Kasse des Vereins und die
Jahresrechnung des Vorstandes sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Beanstandungen haben sie zuvor dem Vorstand mitzuteilen.
§ 11 Auflösung
(1) Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei
Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen in das Vermögen der rechtsfähigen gemeinnützigen „R. u. W. Quillmann Stiftung“, Bochum. Sollte zu diesem Zeitpunkt diese Stiftung aufgehoben oder
aufgelöst oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, geht das Vereinsvermögen auf die evangelische Kirchengemeinde Stiepel, Bochum, über. Im Fall von Satz 1 oder 2 ist das Vereinsvermögen im Sinne des
Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.
(2) Liquidatoren i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die amtierenden
Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas Anderes beschließt. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.
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